Dieses Wohnhaus befindet sich in einem BETRIEBSBAUGEBIET in Peuerbach. Die Liegenschaft wurde 1870 erstmals erwähnt. 1971 wurde das Wohnhaus umgebaut. Sanierungen und Adaptierungen haben bis 2018 stattgefunden. Dieses Objekt bietet eine ideale Wohn- und Arbeitsumgebung für Unternehmer.
Das Grundstück umfasst ca. 1680m² und bietet 2 Wohneinheiten mit ca. 89 m² und ca. 208 m² Wohn-/Nutzfläche, einer Tenne, drei großzügigen Lagerräumen, einer Garage und einen kleinen Garten der nord-östlich ausgerichtet ist.
nicht barrierefrei
sofort verfügbar
Die Wohnung TOP 1 mit ca. 208m² Wohn-/Nutzfläche teilt sich wie folgt auf: Eingangsbereich (Haupteingang), Vorraum (Hintereingang), eine Küche mit großen Essbereich, ein Wohnzimmer, ein separates Zimmer, ein Badezimmer, ein WC, einen großen Raum welcher als Wellnessbereich genützt werden kann, sowie zwei Abstellräume im Erdgeschoß; im Obergeschoß befinden sich drei Schlafzimmer, ein Badezimmer inkl. WC und ein großen Flur.
Die Wohnung TOP 2 mit ca. 89m² Wohn-/Nutzfläche teilt sich wie folgt auf: Erdgeschoß mit Küchen-/Essbereich und Stiegenaufgang; im Obergeschoß befinden sich drei Schlafzimmer, ein Durchgangszimmer und ein Badezimmer inkl. WC.
Diese Wohnung könnte man auch ideal als Büroflächen nützen.
Wichtig zu beachten ist, dass der Erwerb dieser Immobilie grundsätzlich für jedermann möglich ist; jedoch ist das Wohnen und Arbeiten in diesem Wohnhaus ausschließlich Unternehmern vorbehalten, die eine eigene Firma betreiben.
Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben in Oberösterreich, (§ 22 Oö. Raumordnungsgesetz 1994)
Auszug § 22 Oö. Raumordnungsgesetz:
Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoße oder durch Strahlung) gefährden,
2. Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder erheblich stören noch gefährden, sowie
3. Büro- und Verwaltungsgebäude aufzunehmen, die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordnet sind; Büro und Verwaltungsgebäude, die nicht solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordnet sind, dürfen errichtet werden, wenn diese in der Widmung ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Sofern nicht ausdrücklich in der Widmung ausgeschlossen, dürfen in Betriebsbaugebieten auch die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauwerke und Anlagen dürfen nicht errichtet werden. Darüber hinaus kann im Flächenwidmungsteil eine Betriebswohnung für zulässig erklärt werden, soweit negative Auswirkungen für bestehende oder künftige umliegende Betriebe bzw. Nutzungen in der Regel auszuschließen sind. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020)
(8) Eine Betriebswohnung gemäß Abs. 5, 6 und 7 sowie § 23 Abs. 4 Z 3 ist untrennbar mit dem Betrieb verbunden. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für Betriebswohnungen ist unzulässig. § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß. Zu- und Umbauten sowie Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 an einer rechtmäßig
bestehenden Betriebswohnung dürfen ohne Prüfung der Erforderlichkeit ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Betreiberin oder des Betreibers bzw. der Übergeberin oder des Übergebers erfolgen. Die Betriebszugehörigkeit geht bei der Übergabe von Betrieben nicht verloren. (Anm: LGBl. Nr. 125/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 69/2015)
Real Treuhand Immobilien Vertriebs GmbH Filiale Peuerbach
Ihr Ansprechpartner
Bitte beziehen Sie sich bei Ihrer Kontaktaufnahme auf immobilien.tips.at, Objekt 0004005468 - vielen Dank!